Der Beschuldigte wird zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen verurteilt. Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach aufgrund des erheblichen Rückfallrisikos, der Tatsache, dass der Beschuldigte bereits einschlägig vorbestraft ist und keine Reue zeigt, sowie aufgrund der schlechten Legalprognose ein teilweiser Aufschub der Strafe nicht angezeigt ist (E. 5.3.5.2 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Die Geldstrafe ist somit unbedingt auszusprechen.