Die Staatsanwaltschaft beantragt unter der Annahme der vollen Schuldfähigkeit des Beschuldigten eine unbedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 30.00. Wie dargelegt ist beim Vorfall vom 8. Juli 2020 jedoch von einer stark verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten auszugehen. Angesichts Seite 32 von 51 der im Vergleich zu den anderen hier zu beurteilenden Delikten zu vernachlässigenden Schwere der Beschimpfung erscheint eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen unter Berücksichtigung des Strafmilderungsgrunds der verminderten Schuldfähigkeit als angemessen.