Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Geldstrafe vorliegend ausschliesslich den Vorfall vom 8. Juli 2020 betrifft. Im Ergebnis halten sich hinsichtlich der Täterkomponenten die straferhöhenden und die strafmildernden Faktoren die Waage. Strafmildernd im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB ist zu berücksichtigen, dass beim Vorfall vom 8. Juli 2020 im Kantonsspital Uri in Altdorf sowie in der Zugerseeklinik zum Tatzeitpunkt, wenn auch teilweise selbstverschuldet, Alkohol- und Drogeneinflussfluss sowie der Einfluss des Narkosemittels Propofol vorlagen, weshalb von einer schweren verminderten Schuldfähigkeit auszugehen ist (vergleiche E. 6.5.4).