Hingegen handelte der Beschuldigte nicht planmässig, sondern spontan aus seiner Wut heraus. Unter Würdigung der objektiven Tatschwere (Art, Intensität und Wiederholung der ehrverletzenden Ausdrücke, mehrere Betroffene, Begehung in Anwesenheit mehrerer Personen) sowie der subjektiven Tatschwere (spontanes Handeln aus Wut, fehlende Planmässigkeit) erscheint das Verschulden insgesamt als leicht bis mittelschwer. Zu den Täterkomponenten kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (E. 5.3.3 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Geldstrafe vorliegend ausschliesslich den Vorfall vom 8. Juli 2020 betrifft.