Die Art und Weise des Vorgehens des Beschuldigten mit aggressivem und lautem Auftreten sowie abschätzenden und erniedrigenden Beleidigungen in Anwesenheit von mehreren Personen sowie die Häufigkeit seiner Wiederholungen und die Vielzahl der betroffenen Personen (mindestens fünf Geschädigte) ist verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Die Beschimpfungen wären ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Hingegen handelte der Beschuldigte nicht planmässig, sondern spontan aus seiner Wut heraus.