Die Vorinstanz verzichtete für den Vorfall vom 21. Mai 2020 aufgrund der vernachlässigbaren Schwere der Tat auf das Aussprechen einer Geldstrafe (E. 5.4 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Hingegen wird der Beschuldigte betreffend den Vorfall vom 8. Juli 2020 im Kantonsspital Uri in Altdorf sowie in der Zugerseeklinik vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden freigesprochen. Damit ist der Vorfall der Beschimpfung vom 8. Juli 2020 im Kantonsspital Uri in Altdorf sowie in der Zugerseeklinik strafzumessungsrechtlich noch nicht berücksichtigt.