7.3.3 Anrechnung Freiheitsentzug Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an (Art. 51 StGB). Auch der vorzeitige Straf- und Massnahmenvollzug gemäss Art. 236 StPO ist auf die ausgefällte Strafe vollumfänglich anzurechnen (Art. 57 Abs. 3 StGB; Christoph Mettler/Nicolas Spichtin, in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht (StGB und JstG), 4. Aufl., Basel 2019, N. 28 zu Art. 51).