Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach aufgrund des erheblichen Rückfallrisikos und der schlechten Legalprognose ein teilweiser Aufschub der Strafe nicht angezeigt ist (E. 5.3.5.2 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Die Strafe ist somit unbedingt auszusprechen, um den Verurteilten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die vorliegend unbedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe ist jedoch zugunsten der stationären therapeutischen Massnahme aufzuschieben (Art. 57 Abs. 2 StGB). Die Anordnung der stationären therapeutischen Massnahme durch die Vorinstanz ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. dazu E. 7 nachfolgend).