Seite 30 von 51 7.3.2 Vollzug Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte wird zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt. Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach aufgrund des erheblichen Rückfallrisikos und der schlechten Legalprognose ein teilweiser Aufschub der Strafe nicht angezeigt ist (E. 5.3.5.2 erstinstanzliche Urteilsbegründung).