Keine der Parteien hat sich zur Strafzumessung hinsichtlich der eben genannten Delikte geäussert. Das Obergericht erachtet die von der Vorinstanz vorgenommene Strafzumessung als angemessen, weshalb auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann (E. 5.3.1 - 5.3.4 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Unter Berücksichtigung der Tat- sowie Täterkomponenten ergibt sich somit eine Gesamtfreiheitsstrafe von 36 Monaten.