Das Obergericht erachtet, wie die Vorinstanz, für die Tatbestände der einfachen Körperverletzung, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und der Sachbeschädigung, die eine Wahl der Sanktionsart zulassen, eine Freiheitsstrafe als angemessen. Sämtliche Taten stehen in einem sehr engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang, weshalb sie sich nicht völlig losgelöst voneinander betrachten lassen. Für den zu beurteilenden Raub (Freiheitsstrafe), die Beschimpfung (Geldstrafe) und den unbefugten Konsum von Betäubungsmitteln (Busse) erübrigen sich aufgrund der gesetzlichen Vorgaben Ausführungen zur Wahl der Strafart. In Anwendung von Art.