177 StGB) sieht das Gesetz nur die Strafart der Geldstrafe vor. Für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch unbefugten Konsum von Betäubungsmitteln (Art. 19a Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe [BetmG, SR 812.121]) sieht das Gesetz eine Busse vor.