7.2 Festlegung der Strafart Der Beschuldigte wird für mehrere Straftatbestände schuldig gesprochen. Für den Tatbestand des Raubes (Art. 140 Ziff. 1 StGB) sieht das Gesetz nur die Strafart der Freiheitsstrafe vor. Die Tatbestände der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB), der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) und der Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) werden jeweils sowohl mit Freiheitsstrafe als auch mit Geldstrafe bestraft. Für den Tatbestand der Beschimpfung (Art. 177 StGB) sieht das Gesetz nur die Strafart der Geldstrafe vor.