34 Abs. 1 StGB festgesetzte Höchstmass überschreiten würde. Soweit auch eine Geldstrafe möglich wäre, ist die Wahl einer Freiheitsstrafe näher zu begründen (BGE 144 IV 313 E. 1.4, Art. 41 Abs. 2 StGB). Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion zu berücksichtigen. Ebenso sind ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz einzubeziehen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_523/2018 vom 23.08.2018 E. 1.2.3).