Allerdings kann das Gericht im Rahmen der Gesamtstrafenbildung für einzelne Delikte, wenn es im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuldadäquat und zweckmässig hält, auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monate erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt (BGE 144 IV 217 E. 4.3). Das Gericht kann eine Geldstrafe mithin nicht in eine Freiheitsstrafe umwandeln, weil die Höhe der Geldstrafe zusammen mit einer weiteren, für eine gleichzeitig zu beurteilende Tat auszusprechenden hypothetischen Geldstrafe das in Art. 34 Abs. 1 StGB festgesetzte Höchstmass überschreiten würde.