Eine Gesamtbetrachtung mehrerer Delikte und die Bildung von Deliktsgruppen, deren Voraussetzungen und Kriterien unklar sind, sei nicht bundesrechtskonform (vergleiche E. 3.5.4 und E. 3.6.). Allerdings kann das Gericht im Rahmen der Gesamtstrafenbildung für einzelne Delikte, wenn es im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuldadäquat und zweckmässig hält, auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monate erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt (BGE 144 IV 217 E. 4.3).