138 IV 120 E. 5.2; 137 IV 57 E. 4.3.1). Gemäss dem Leitentscheid BGE 144 IV 217 soll es keine Ausnahmen von der konkreten Methode geben. Eine Gesamtbetrachtung mehrerer Delikte und die Bildung von Deliktsgruppen, deren Voraussetzungen und Kriterien unklar sind, sei nicht bundesrechtskonform (vergleiche E. 3.5.4 und E. 3.6.).