12 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte war im Tatzeitpunkt fähig, das Unrecht seiner Taten einzusehen. Seine Fähigkeit, gemäss dieser Einsicht zu handeln, war jedoch aufgrund des schweren Rauschzustandes stark eingeschränkt. Damit liegt eine schwere Verminderung der Schuldfähigkeit nach Art. 19 Abs. 2 StGB vor. Im Ergebnis ist der Beschuldigte strafbar, wobei die Strafe nach Art. 19 Abs. 2 StGB zu mildern ist. 6.6 Fazit Der Beschuldigte ist der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB, begangen am 8. Juli 2020, zwischen ca. 11:00 Uhr und 12:50 Uhr im Kantonsspital Uri in Altdorf sowie in der Klinik Zugersee in Oberwil bei Zug, schuldig zu sprechen.