Zudem wurde das Propofol nicht durch den Beschuldigten selbst eingenommen, sondern ihm durch das Medizinal Personal verabreicht. Soweit Propofol den Zustand zusätzlich beeinflusste und damit wesentlich zur verminderten Schuldfähigkeit beitrug, kann dies dem Beschuldigten nicht als selbstverschuldete Herbeiführung im Sinne von Art. 19 Abs. 4 StGB zugerechnet werden, zumal er mit einer derartigen Wirkung nicht rechnen musste und sie auch nicht in Kauf nahm. Eine fahrlässige actio libera in causa fällt zudem ausser Betracht, da die Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 StGB nicht fahrlässig begangen werden kann (Art. 12 Abs. 1 StGB).