Nach Feststellung der verminderten Schuldfähigkeit ist zu prüfen, ob ein Fall der actio libera in causa vorliegt und somit Art. 19 Abs. 4 StGB zur Anwendung gelangt. Vorliegend hat der Beschuldigte den Rauschzustand durch Alkohol- und Drogenkonsum selbstverschuldet und vorsätzlich herbeigeführt. Indessen ist nicht erstellt, dass er bereits vor Eintritt der verminderten Schuldfähigkeit den Vorsatz gefasst hätte, in diesem Zustand eine konkrete Straftat zu begehen. Zudem wurde das Propofol nicht durch den Beschuldigten selbst eingenommen, sondern ihm durch das Medizinal Personal verabreicht.