Auf das Gutachten kann abgestellt werden, zumal es die Beurteilung anhand der klinisch beobachtbaren Auswirkungen begründet, die Intoxikationslage umfassend würdigt und die Propofolgabe in die Beurteilung einbezieht. Das Gutachten erscheint überzeugend und in sich schlüssig. Somit geht das Obergericht nach dem Gesagten von einer schweren verminderten Schuldfähigkeit aus, weshalb die Strafe in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 Abs. 2 StGB zu mildern ist.