Das Gutachten hält vielmehr fest, der Beschuldigte sei in der Lage gewesen, das Unrecht der Taten einzusehen. Gleichzeitig sei seine Fähigkeit, gemäss dieser Einsicht zu handeln, aufgrund des intoxikationsbedingten Erregungszustandes hochgradig eingeschränkt gewesen. Damit liegt keine Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB vor. Vielmehr ist eine schwere Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB erstellt. Auf das Gutachten kann abgestellt werden, zumal es die Beurteilung anhand der klinisch beobachtbaren Auswirkungen begründet, die Intoxikationslage umfassend würdigt und die Propofolgabe in die Beurteilung einbezieht.