Der Gutachter beurteilt die Schuldfähigkeit ausdrücklich für den Tatzeitpunkt und stellt dabei auf die klinisch beobachtbaren Auswirkungen der Intoxikation ab, wobei er die konsumierten Substanzen und Seite 27 von 51 die verabreichte Medikation gemeinsam würdigt. Gestützt auf diese gutachterlichen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt nicht aufgehoben war. Das Gutachten hält vielmehr fest, der Beschuldigte sei in der Lage gewesen, das Unrecht der Taten einzusehen.