Aus diesen gutachterlichen Ausführungen ergibt sich, dass der vom Gutachter beschriebene «Rauschzustand» nicht nur den Konsum von Alkohol, Kokain und Cannabis umfasst, sondern die vom Gutachter ausdrücklich erwähnte Propofolgabe als Bestandteil der Gesamtintoxikation miteinbezieht. Der Gutachter beurteilt die Schuldfähigkeit ausdrücklich für den Tatzeitpunkt und stellt dabei auf die klinisch beobachtbaren Auswirkungen der Intoxikation ab, wobei er die konsumierten Substanzen und Seite 27 von 51 die verabreichte Medikation gemeinsam würdigt.