In der Beurteilung nach Art. 19 Abs. 2 StGB hält der Gutachter fest, die Steuerungsfähigkeit sei im Zeitraum der Taten aufgrund des schweren Rauschzustandes stark beeinträchtigt gewesen. Aus diesen gutachterlichen Ausführungen ergibt sich, dass der vom Gutachter beschriebene «Rauschzustand» nicht nur den Konsum von Alkohol, Kokain und Cannabis umfasst, sondern die vom Gutachter ausdrücklich erwähnte Propofolgabe als Bestandteil der Gesamtintoxikation miteinbezieht.