Zur Schuldfähigkeit führt der Gutachter zusammenfassend aus, dass der Beschuldigte im Zeitraum der ihm vorgeworfenen Taten zwar in der Lage gewesen sei, das Unrecht seiner mutmasslichen Taten einzusehen, seine Fähigkeit, gemäss dieser Einsicht zu handeln, jedoch aufgrund des intoxikationsbedingten Erregungszustandes hochgradig eingeschränkt gewesen sei. Entsprechend gelangt der Gutachter zum Ergebnis, der Beschuldigte sei zur Zeit der Taten zwar fähig gewesen, das Unrecht der Taten einzusehen, jedoch im Zustand der schweren Mischintoxikation kaum noch in der Lage gewesen, gemäss dieser Einsicht zu handeln. In der Beurteilung nach Art.