Diagnostisch bejaht der Gutachter eine dissoziale Persönlichkeitsstörung und hält fest, der Beschuldigte habe zur Tatzeit zusätzlich unter einer Mischintoxikation aus Alkohol und Kokain gelitten, wobei die Intoxikationserscheinungen zur Tatzeit schwer ausgeprägt gewesen seien und sein Handeln umfassend beeinflusst hätten. Zur Schuldfähigkeit führt der Gutachter zusammenfassend aus, dass der Beschuldigte im Zeitraum der ihm vorgeworfenen Taten zwar in der Lage gewesen sei, das Unrecht seiner mutmasslichen Taten einzusehen, seine Fähigkeit, gemäss dieser Einsicht zu handeln, jedoch aufgrund des intoxikationsbedingten Erregungszustandes hochgradig eingeschränkt gewesen sei.