Der Gutachter führt weiter aus, ausschlaggebend für die forensische Beurteilung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit seien nicht die gemessenen oder errechneten Konzentrationen, sondern die klinisch beobachtbaren Auswirkungen der Intoxikation auf die psychische und physische Verfassung, welche sich vier Symptomachsen zuordnen liessen. Gestützt auf die Zustandsbeschreibungen durch die einvernommenen Opfer und die behandelnden Ärzte ergeben sich Hinweise darauf, dass beim Beschuldigten die gedankliche Vielfalt eingeschränkt gewesen sei, eine ausgeprägt reizbare Stimmung bestanden habe, motorische Koordinationsprobleme vorgelegen hätten und er im Verhalten deutlich