Seite 26 von 51 Schuldfähigkeit im Tatzeitpunkt und damit auch unter Einbezug der aktenkundigen Medikation. Der Gutachter hält fest, dass das Handeln des Beschuldigten im Zeitraum der ihm vorgeworfenen Taten durch die Wirkung der von ihm konsumierten psychotropen Substanzen umfassend beeinflusst worden sei. Nach den (lückenhaften) Erinnerungen des Beschuldigten habe er am Vorabend eine unklare Menge Alkohol getrunken, Cannabis geraucht und gegen 23 Uhr rund 1 Gramm Kokain konsumiert.