6.5.4 Erwägungen des Obergerichts Gemäss dem pharmakologisch-toxikologischem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) Zürich vom 31. Juli 2020 (act. 5/2/1 StA) befanden sich zum Zeitpunkt der Blutentnahme am 8. Juli 2020 (auf dem Gutachten ist offensichtlich das falsche Jahr 1999 vermerkt) um 4:20 Uhr 2.28 bis 2.52 Gewichtspromille Ethylalkohol im Blut des Beschuldigten (Mittelwert: 2.4 Gewichtspromille). Sodann konnte gestützt auf dieses Gutachten ein Konsum von Kokain und Cannabis nachgewiesen werden.