Dabei hat der Täter zweitens die Absicht, den Vorsatz, in diesem Zustand die strafbare Tat zu verüben. Drittens ist erforderlich, dass er den gefassten Vorsatz durchhält und die Tat vorsätzlich begeht oder zumindest versucht. Die fahrlässige actio libera in causa ist ebenfalls von Art. 19 Abs. 4 StGB erfasst. Da das vorliegend zur Diskussion stehende Delikt – die Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 StGB – nicht fahrlässig begangen werden kann (Art. 12 Abs. 1 StGB), erübrigen sich weitere Ausführungen zur fahrlässigen actio libera in causa.