, Basel 2019, N. 86 f. zu Art. 19). Im Übrigen kann auf die zutreffenden theoretischen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (E. 4.3.4 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Bei Vorliegen einer vorsätzlichen actio libera in causa wird der Täter wie ein voll Schuldfähiger bestraft. Sie erfordert einen Dreifachvorsatz: Er muss sich erstens darauf beziehen, dass der Täter seine Schuldfähigkeit direkt vorsätzlich oder eventualvorsätzlich ausschliesst oder vermindert. Dabei hat der Täter zweitens die Absicht, den Vorsatz, in diesem Zustand die strafbare Tat zu verüben.