Im Sinne einer groben Faustregel geht die Rechtsprechung davon aus, dass bei einer Blutalkoholkonzentration im Bereich zwischen 2 und 3 Promille (beziehungsweise einer Atemalkoholkonzentration zwischen 1 und 1.5 mg/l) im Regelfall die Vermutung für eine Verminderung der Schuldfähigkeit besteht. Diese Vermutung kann jedoch im Einzelfall durch Gegenindizien umgestossen werden (BGE 122 IV 49 E. 1b; BGer 6B_1363/2019 vom 19.11.2020 E. 1.7.2). Die Schuldunfähigkeit im Tatzeitpunkt ist nicht massgeblich, wenn der Täter die Möglichkeit der Tatbegehung vor dem Eintritt der Schuldunfähigkeit vorhergesehen hat und hätte vermeiden können (sog. actio libera in causa; Art. 19 Abs. 4 StGB).