unfähigkeit auszugehen. Falls dies dennoch streitig sei, brauche es zur Klärung ein neues forensischpsychiatrisches Gutachten durch einen Facharzt (act. 7.1, S. 26). Entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft sei nicht einzusehen, weshalb ein weiteres Gutachten hätte angeordnet werden sollen (act. 7.1, S. 32). Ohnehin sei es die Staatsanwaltschaft gewesen, welche sich vorinstanzlich massiv gegen das Aufbieten eines Forensikers zur Wehr gesetzt hätte. Auch für die Berufungsverhandlung sei kein neues Gutachten beantragt worden. Zudem wäre ein weiteres Gutachten wohl auch aus Kostengründen unverhältnismässig.