Seite 24 von 51 Er mache geltend, das Fragerecht gegenüber dem Gutachter sei Teil des rechtlichen Gehörs gewesen und habe weder erstinstanzlich noch im Berufungsverfahren ausgeübt werden können, weil der Gutachter keine Fragen habe beantworten können. Zudem seien Dosierung und Verlauf der Propofol-Se- dierung nicht hinreichend geklärt, insbesondere sei gutachterlich nicht erstellt, dass die Sedierung relevant abgenommen habe. Propofol sei nicht freiwillig eingenommen worden, weshalb keine actio libera in causa vorliege. Angesichts der Kombination von Alkohol, Kokain und Propofol sei von Schuld-