6.5.1 Vorbringen der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft hält im Wesentlichen fest, dass nicht einzusehen sei, weshalb die Vorinstanz ohne Beizug eines Sachverständigen und entgegen dem aktenkundigen Gutachten zum Schluss gekommen sei, der Beschuldigte sei aufgrund der Verabreichung von Propofol schuldunfähig gewesen. Gestützt auf Art. 20 StGB hätte das Gericht diesfalls eine Begutachtung durch einen Sachverständigen anordnen sollen. Vielmehr sei die Schuldfähigkeit des Beschuldigten gemäss Gutachten vom 31. August 2020 aktenkundig erwiesen und belegt (act. 7.1, S. 19).