Der Beschuldigte handelte in beiden Fällen mit Wissen und Willen. Sein Handlungsziel war offensichtlich, die anwesenden Polizisten und das Medizinal Personal sowie später den Privatkläger 8 in ihrer/seiner Ehre zu verletzen. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und erfüllt damit auch den subjektiven Tatbestand der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB. 6.5 Schuldfähigkeit Nachdem sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand von Art. 177 Abs. 1 StGB erfüllt ist, stellt sich die Frage, ob der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt schuldfähig war.