6.4.3 Erwägungen des Obergerichts Vorliegend ist sachverhaltsmässig erstellt, dass der Beschuldigte am 8. Juli 2020 im Kantonsspital Uri die anwesenden Polizisten und das Medizinal Personal als «Hurensöhne», «Muschi», und «Pussys» bezeichnet hat. Ferner ist erstellt, dass der Beschuldigte am 8. Juli 2020 in der Zugerseeklinik den Privatkläger 8 mit «du bist ein Hurensohn» und «du bist eine Muschi» betitelt hat. Diese Äusserungen − es handelt sich dabei um reine Werturteile − sind offensichtlich geeignet, die Betroffenen in ihrer Ehre zu verletzen. Der Beschuldigte erfüllt somit den objektiven Tatbestand der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB.