6.4 Rechtliche Würdigung 6.4.1 Objektiver Tatbestand Bei der angeklagten Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB handelt es sich um ein Antragsdelikt. Den Tatbestand von Art. 177 Abs. 1 StGB erfüllt, wer jemanden in anderer Weise als gemäss Art. 173 StGB oder Art. 174 StGB durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, namentlich durch eine Tatsachenbehauptung gegenüber dem Verletzten sowie durch ein Werturteil, geäussert bei Dritten oder gegenüber dem Verletzten. Er wird auf Antrag mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.