6.3 Sachverhalt Im Berufungsverfahren sind die Vorkommnisse rund um den angeklagten Sachverhalt nicht mehr umstritten. Unbestritten ist somit, dass der Beschuldigte am 8. Juli 2020 im Kantonsspital Uri die anwesenden Polizisten und das Medizinal Personal als «Hurensöhne», «Muschi», und «Pussys» bezeichnet hat. Unbestritten ist weiter, dass der Beschuldigte am 8. Juli 2020 in der Zugerseeklinik den Privatkläger 8 mit «du bist ein Hurensohn» und «du bist eine Muschi» betitelt hat (E. 4.10.2.3, S. 103 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Unbestritten ist ebenfalls, dass sich die erwähnten Vorkommnisse nach der ersten Sedierung des Beschuldigten mit Propofol ereignet haben.