Auch der subjektive Tatbestand der Drohung ist nicht erstellt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschuldigte zumindest in Kauf nahm, den Privatkläger 8 im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Angst und Schrecken zu versetzen. Eine Verurteilung gestützt auf Art. 180 Abs. 1 StGB fällt damit ausser Betracht. Aus denselben Gründen scheidet auch eine Verurteilung wegen versuchter Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) aus.