Der Beschuldigte war alkoholisiert und aufgebracht, was dem Polizisten bewusst gewesen sein musste. Die Aussagen waren teilweise wirr und standen im Zusammenhang mit diversen Beleidigungen. Unter diesen Umständen ist weder aus der Anklage noch aus den übrigen Unterlagen nachvollziehbar, inwiefern der Privatkläger 8 die Verwirklichung des angedrohten Übels tatsächlich ernst genommen haben soll.