Zwar behauptet der Privatkläger 8, in Angst und Schrecken versetzt worden zu sein (act. 2/20/2 StA, Fragen 10 und 18). Ohne eine hinreichende tatsächliche Umschreibung in der Anklage, welche die konkrete Bedrohungslage, deren Intensität und deren Wirkung auf den Betroffenen nachvollziehbar umreisst, kann darauf jedoch kein Schuldspruch gestützt werden, ohne den Anklagegrundsatz zu verletzen. Hinzu kommt, dass die Äusserungen des Beschuldigten vorliegend in einem Kontext erfolgten, der die Annahme einer tatbestandsmässigen Drohung zusätzlich fraglich erscheinen lässt. Der Beschuldigte war alkoholisiert und aufgebracht, was dem Polizisten bewusst gewesen sein musste.