Die Staatsanwaltschaft macht hierzu in der Anklage in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht keine hinreichenden Ausführungen. Insbesondere enthält die Anklageschrift keine konkreten Angaben dazu, inwiefern der Privatkläger 8 tatsächlich in Angst und Schrecken versetzt worden sein soll und ob er die Verwirklichung des angedrohten Übels als ernstlich möglich erachtete. Zwar behauptet der Privatkläger 8, in Angst und Schrecken versetzt worden zu sein (act. 2/20/2 StA, Fragen 10 und 18).