sog. Immutabilitätsprinzip). Wie bereits ausgeführt (E. 5.2.1), hat die Anklage die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Damit der Tatbestand der Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllt sein kann, muss der Privatkläger 8 durch die Äusserungen des Beschuldigten in Schrecken oder Angst versetzt worden sein. Zudem muss die Drohung einen gewissen Schweregrad erreichen und geeignet sein, eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen in Angst und Schrecken zu versetzen. Ob und inwiefern diese Voraussetzungen