Gemäss dem Rapport waren die Aussagen mindestens anfänglich mit unspezifischen Beleidigungen gegen nicht bestimmte Personen vermischt (act. 1/5 StA, S. 7). Die Hinderung einer Amtshandlung war im Ergebnis nicht das Handlungsziel des Beschuldigten, weshalb auch der subjektive Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB nicht erfüllt ist.