Die Vorinstanz hielt hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes zutreffend fest, dass es dem Beschuldigten nicht darum ging, die Beamten mit seinen Drohungen und Beschimpfungen an irgendeiner Amtshandlung zu hindern. Der Beschuldigte wurde neben Handfesseln auch mit Gurten und einer Spinne am Transportbett gefesselt. Dem fixierten Beschuldigten musste bewusst gewesen sein, dass er mit seinen Äusserungen seine Überführung in die Zugerseeklinik nicht hätte verhindern können. Er war aufgebracht darüber, dass er an seinem Geburtstag festgenommen wurde, und liess seinem Frust mit verbalen Äusserungen freien Lauf.