Immerhin kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte im fraglichen Zeitpunkt mehr oder weniger bewegungsunfähig auf einem Transportbett fixiert war, weshalb auch aus diesem Blickwinkel fraglich erscheint, inwiefern er durch die verbalen Äusserungen eine Amtshandlung hätte behindern können. Hinsichtlich des zweiten Vorfalls ist der objektive Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB ebenfalls nicht erfüllt.