Dies erst recht, da auch Seite 20 von 51 nicht überprüft werden kann, inwiefern die Amtshandlungen durch die verbalen Äusserungen des Beschuldigten erschwert wurden und nicht lediglich als umständlich und mühsam angesehen werden mussten. Immerhin kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte im fraglichen Zeitpunkt mehr oder weniger bewegungsunfähig auf einem Transportbett fixiert war, weshalb auch aus diesem Blickwinkel fraglich erscheint, inwiefern er durch die verbalen Äusserungen eine Amtshandlung hätte behindern können.