StGB nicht erfüllt. Beim zweiten Vorfall (Zugerseeklinik) hingegen sind gemäss der zutreffenden Feststellung der Vorinstanz keine Amtshandlungen ersichtlich, bei welchen der Beschuldigte den Privatkläger 8 hätte behindert haben sollen. Daraus folgt, dass ein Schuldspruch nicht möglich ist. Dies erst recht, da auch Seite 20 von 51 nicht überprüft werden kann, inwiefern die Amtshandlungen durch die verbalen Äusserungen des Beschuldigten erschwert wurden und nicht lediglich als umständlich und mühsam angesehen werden mussten.